Patronus Uhr und Hausnotruf: steuerlich absetzbar?

Patronus Uhr und Hausnotruf: steuerlich absetzbar?

WICHTIG: Die hier angegebenen Informationen dienen lediglich einem ersten Überblick und erfolgen ohne Gewähr. Patronus erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Fragen Sie im Zweifelsfall stets Ihren Steuerberater!

Viele pflegebedürftige Menschen leben allein zu Hause. Im Ernstfall müssen sie unkompliziert einen Notruf absetzen und schnelle Hilfe erhalten können. Was aber tun, wenn das Telefon beispielsweise bei einem Sturz nicht in greifbarer Nähe ist? Viele Betroffene warten dann vergeblich. 

Ein Notrufsystem wie die Patronus Uhr oder der klassische Hausnotruf wirken diesem Problem entgegen. Sie machen es möglich, zu Hause (Hausnotruf) und sogar unterwegs (Patronus Uhr) im Bedarfsfall Hilfe zu rufen. So sind die Rettungskräfte schnell vor Ort. 

Dennoch sehen viele Betroffene und pflegende Angehörige häufig von der Anschaffung ab. Sie fürchten, dass die Kosten eines externen Hausnotrufsystems eine zu hohe Belastung sein könnten. Doch diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet. Denn sowohl das Nutzungsentgelt für die Notrufuhr von Patronus, als auch die Kosten für den klassischen Hausnotruf können bei vorliegendem Pflegegrad sowie der Erfüllung weiterer Voraussetzungen nach erfolgter Bewilligung anteilig von der Pflegekasse übernommen werden.

Hinzu kommt, dass Sie die Patronus Uhr und den Hausnotruf unter Umständen steuerlich absetzen können. Das geht ganz einfach über die elektronische Steuererklärung. So sparen Sie zusätzlich bares Geld und sind stets optimal abgesichert. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben: 

Frau schüttelt Laken aus als haushaltsnahe Dienstleistung
Wichtig bei haushaltsnahen Dienstleistungen: sie müssen per Überweisung bezahlt werden, um sie beim Finanzamt vorlegen zu können

Möglichkeit 1:
Hausnotrufsystem als „haushaltsnahe Dienstleistung”

Sie können Ihr Hausnotrufsystem bei Abgabe einer Steuererklärung unter Umständen als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung” im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG angeben. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden dabei solche Tätigkeiten verstanden, die gesunde Menschen alleine durchführen können, nun aber gewöhnlich an Mitglieder der Familie oder einen Dienstleister abgegeben werden.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst, eine Haushaltshilfe, Senioren-Assistenz oder einen Lieferservice in Anspruch nehmen. Ob ein Hausnotrufsystem darunterfällt, hängt entscheidend davon ab, wo die eigentliche Hilfe geleistet wird. Der Bundesfinanzhof hat dazu klare Vorgaben gemacht – dazu gleich mehr. Grundsätzlich gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen außerdem: Sie wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Rechnung per Überweisung (oder Lastschrift) bezahlt wurde und dem Finanzamt vorgelegt werden kann. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Pflegebedürftige Seniorin wäscht Gemüse ab
Möglichkeit 1: das Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung – hier kommt es auf die Voraussetzungen an

Wichtig: Entscheidend ist, wo die Hilfe im Notfall tatsächlich geleistet wird.

Bereits am 3. September 2015 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Notrufsystem im Rahmen des „Betreuten Wohnens" die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigen kann (VI R 18/14). Dort war die Hilfe im Haushalt selbst geschuldet: Das Pflegepersonal trug einen Piepser und leistete im Notfall unmittelbar vor Ort Hilfe.

Für den klassischen Hausnotruf hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 15. Februar 2023 (VI R 7/21 und VI R 14/21) jedoch klargestellt: Ein Hausnotruf, der im Notfall nur den Kontakt zu einer externen 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, ist nicht nach § 35a EStG begünstigt. Der Grund: Die wesentliche Leistung – das Entgegennehmen des Alarms und das Verständigen von Angehörigen, Hausarzt oder Rettungsdienst – findet in der Zentrale statt und damit außerhalb Ihres Haushalts.

Das bedeutet für Sie: Als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a wird ein Notrufsystem in der Regel nur anerkannt, wenn die Hilfe direkt im Haushalt geleistet wird – etwa im Betreuten Wohnen mit Personal vor Ort. Wird sie anerkannt, mindert sich Ihre Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 Euro, direkt und unabhängig von Ihrem Steuersatz.

Für den klassischen Hausnotruf und die Patronus-Uhr ist jedoch Möglichkeit 2 – die außergewöhnliche Belastung – der verlässlichere Weg. Und die gute Nachricht bleibt: Schon ganz unabhängig von der Steuer ist ein Hausnotruf für die meisten Betroffenen günstig, weil die Pflegekasse das Nutzungsentgelt bei vorliegendem Pflegegrad und Erfüllung der Voraussetzungen anteilig übernimmt. Wie Sie Ihre Kosten über die außergewöhnliche Belastung zusätzlich senken, zeigen wir Ihnen jetzt.

Mann und Frau diskutieren, ob Patronus-Uhr und Hausnotruf steuerlich absetzbar sind
Eine weitere Möglichkeit: Hausnotrufsystem als „außergewöhnlich Belastung” steuerlich geltend machen

Möglichkeit 2:
Hausnotrufsystem als „außergewöhnliche Belastung”

Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen kann ein Notrufsystem nach §33 EStG (Einkommenssteuergesetz) auch in Form einer „außergewöhnlichen Belastung (agB)” steuerlich geltend gemacht werden. Eine solche außergewöhnliche Belastung liegt dann vor, wenn die pflegebedürftige Person größere Aufwendungen zu tragen hat als ein Großteil der Steuerzahler mit gleich hohem Einkommen, Vermögen sowie demselben Familienstand. Bei diesen Aufwendungen kann es sich beispielsweise um Krankheits-, Beerdigungs-, Fahrt- sowie Pflegekosten, aber auch die Kosten für ein Hausnotruf-System handeln. 

Wichtig: Das zuständige Finanzamt prüft genau, ob die finanziellen Lasten wirklich nicht tragbar sind. Daher ist es von enormer Bedeutung, die entsprechenden Kosten detailliert zu notieren und bestenfalls mit entsprechenden Rechnungen zu belegen. 

Zudem muss folgende Voraussetzung erfüllt sein, wenn Sie die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchten: Sie müssen einen anerkannten Pflegegrad haben bzw. pflegebedürftig sein.

Das ist dann gegeben, wenn

  • Ihnen nach §§ 14, 15 SGB XI des Pflegeversicherungsgesetzes einer der fünf Pflegegrade zugewiesen wurde, 
  • Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H” oder „BI” besitzen, 
  • Sie ambulant gepflegt werden, wobei die Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst in Rechnung gestellt werden müssen oder 
  • Sie in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, vorausgesetzt Ihnen werden Pflegeleistungen ab Pflegegrad 1 gesondert in Rechnung gestellt. 

Mit einer anerkannten Krankheit können Sie weitere Kosten als „außergewöhnliche Belastungen” angeben. Dazu zählen beispielsweise 

  • Aufwendungen für Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie 
  • Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim generell. 

Zu außergewöhnlichen Belastungen zählen weiter:

  • Nachgewiesene Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstehen
  • Kosten für Augen-Operationen, die der Korrektur einer Fehlsichtigkeit dienen
  • Kosten für die Pflege der eigenen Eltern sowie deren Unterbringung in einem Pflegeheim, sofern diese nicht von der Pflegeversicherung getragen werden 
  • Unterhaltskosten 
  • Krankheitskosten, zu denen nicht nur Arzt-, sondern auch Fahrtkosten zur Praxis, ebenso wie Medikamentenzuzahlungen zählen, sofern diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden.


Unser Tipp

Geben Sie so viele „außergewöhnlichen Belastungen” wie möglich in Ihrer Steuererklärung an. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Summe der „zumutbaren Belastung” überschritten wird. Denn je stärker Ihre Aufwendungen den durchschnittlichen Eigenanteil überschreiten, desto mehr können Sie am Ende von der Steuer absetzen.

Mann mit Taschenrechner berechnet die außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzamt berechnet eine „zumutbare Belastungsgrenze" auf Basis verschiedener Faktoren

Berechnung des steuerfreien Anteils an den außergewöhnlichen Belastungen

Zunächst einmal berücksichtigt das Finanzamt den Gesamtbetrag des zu versteuernden Einkommens sowie den Familienstand und die Anzahl Ihrer Kinder - falls vorhanden. Je nach Kombination wird hier eine „zumutbare Belastungsgrenze” festgelegt. Hierfür wurde eigens eine Tabelle erstellt: 

Tabelle: Berechnung des steuerfreien Anteils an den außergewöhnlichen Belastungen
Übersicht: Berechnung des steuerfreien Anteils an den außergewöhnlichen Belastungen

Beispiel

Gehen wir davon aus, Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Als Eheleute haben Sie ein kumuliertes Einkommen von 53.000 Euro pro Jahr. Bei der Berechnung Ihrer „zumutbaren Belastung” geht das Finanzamt nun schrittweise vor. Das heißt, die Steuern berechnen sich in diesem Fall wie folgt: 

  1. Wie Sie der Tabelle entnehmen können, liegt die Belastungsgrenze für ein Ehepaar mit drei Kindern und einem Einkommen von maximal 15.340 Euro bei 1 %. Das Finanzamt errechnet also im ersten Schritt 1 % von 15.340 Euro.

    1 % von 15.340 € = 153,4 €

  2. Auch bei einem EInkommen von bis zu 51.130 Euro wird für das verheiratete Paar mit drei Kindern ein Prozentsatz von 1 % festgelegt. Das Finanzamt zieht zunächst die 15.340 Euro aus Schritt 1 von den 51.130 Euro aus Schritt 2 ab.

    Schließlich wurde dafür bereits 1 % berechnet. Damit bleiben 35.790 Euro übrig. Davon zieht das Finanzamt nun erneut 1 % ab:

    1 % von 35.790 € = 357,9 €

  3. Nun verdient das Ehepaar wie im Vorfeld erwähnt 53.000 Euro pro Jahr. Von diesen 53.000 Euro zieht das Finanzamt im dritten Schritt die 51.130 Euro aus Stufe 3 ab und errechnet von diesem Rest 2 %.

    2 % von 1.870 € = 37,4 €

  4. Abschließend summiert das Finanzamt diese drei Zwischenergebnisse zu einem Gesamtwert:

    153,4 € + 357,9 € + 37,4 € = 548,7 €

Das bedeutet: 

Bei jährlich beispielsweise 1.000 Euro für derartige Aufwendungen kann das Paar 451,30 Euro als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (1.000 € − 548,70 €). Dieser Betrag senkt das zu versteuernde Einkommen – wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Glückliches Paar kann Notruf und Patronus-Uhr steuerlich absetzen
Keine hohen Kosten zu befürchten, denn Hausnotrufsysteme werden oft anteilig von der Kasse übernommen und sind steuerlich absetzbar

Fazit

Systeme wie der klassische Hausnotruf oder die Notrufuhr von Patronus können im Ernstfall Leben retten. Sie geben Betroffenen die Möglichkeit, schnell und einfach Hilfe zu rufen, wenn der Telefonhörer gerade nicht greifbar ist oder sie nicht mehr sprechen können. Die Sorge vieler Menschen vor zu hohen Kosten ist dabei in aller Regel unbegründet. 

Nicht nur, weil die Kosten oder Nutzungsentgelte für Hausnotruf-Systeme meist von der Pflegekasse anteilig oder gänzlich übernommen werden und somit per se äußerst kostengünstig sind. Auch, weil die Kosten in vielen Fällen und auf unterschiedliche Art und Weise von der Steuer abgesetzt bzw. zusätzlich vermindert werden können. 

Also, worauf warten Sie noch?
Holen auch Sie sich die Patronus Uhr und seien Sie dank modernster Technik jetzt immer und überall optimal abgesichert! Ihr Vorteil: Die Patronus Uhr ist im Zwei-Jahrespaket mit einem Pflegegrad bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und bewilligter anteiliger Kostenübernahme durch die Pflegekasse schon ab 2,00 Euro pro Monat nutzbar. Außerdem bieten wir von Patronus Ihnen und Ihren Liebsten eine 14-tägige kostenlose Testphase an. In dieser kann die Uhr zwei Wochen lang unverbindlich Probe getragen werden.

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