Pflegekosten, außergewöhnliche Belastungen und was der Bundesfinanzhof entschieden hat
Viele Rentnerinnen und Rentner verschenken bares Geld, weil sie bei der Steuer Ausgaben nicht angeben, die sie geltend machen könnten. Ben Staudt, Gründer des AgeTech-Unternehmens Patronus, das mit einer mobilen Notruf-Uhr ein selbstbestimmtes Leben im Alter unterstützt, erklärt, worauf es ankommt. Außerdem räumt er mit einem hartnäckigen Irrtum rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Hausnotrufsystemen auf.
Abgabepflichtig sind Rentnerinnen und Rentner, deren gesamtes zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Das schließt den steuerpflichtigen Anteil der Rente ebenso ein wie zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträgen oder selbstständiger Tätigkeit. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.096 Euro für Alleinstehende, für Verheiratete beim doppelten Betrag.
Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der eigenen Rente ausfällt, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2025 erstmals in Rente gegangen ist, versteuert 83,5 Prozent seiner Bruttorente. Bei früherem Renteneintritt liegt der Anteil niedriger.
Tipp: Wer unsicher ist, wie hoch der eigene steuerpflichtige Anteil ausfällt, findet die genaue Angabe in der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung.
Eine freiwillige Steuererklärung kann sich auch ohne Abgabepflicht lohnen, etwa bei hohen Krankheits- oder Pflegekosten.
Die wichtigsten Fristen
Für die Steuererklärung 2025 gelten zwei Termine, je nachdem, ob professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird:
„Pflege- oder Gesundheitskosten können im Alter sehr belastend sein. Die Steuererklärung ist da meist das Letzte, an das man denkt. Dabei lässt sich hier oft einiges an Geld zurückholen“, sagt Ben Staudt. Der Fachbegriff dafür lautet „außergewöhnliche Belastung“.
Als außergewöhnliche Belastung zählen Ausgaben, die zwangsläufig entstehen und höher sind als bei den meisten anderen Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen. Wichtig: Nur selbst getragene Kosten zählen, nicht das, was Kranken- oder Pflegekasse bereits übernehmen.
Zu außergewöhnlichen Belastungen zählen typischerweise:
Das Finanzamt zieht von den außergewöhnlichen Belastungen zunächst einen Eigenanteil ab, die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“. Dieser Anteil liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und richtet sich nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommenshöhe.
Rechenbeispiel: Ein alleinstehender Rentner ohne Kinder kommt auf Einkünfte von 24.000 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte). Seine zumutbare Belastung liegt bei 1.286,60 Euro. Fallen im Jahr 2.100 Euro an außergewöhnlichen Belastungen an, kann er die übersteigenden 813,40 Euro steuermindernd geltend machen.
Wichtig für die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen:
Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 20 nachweist, kann statt der einzeln belegten außergewöhnlichen Belastungen einen jährlichen Pauschbetrag ansetzen. Der Vorteil: Die zumutbare Eigenbelastung spielt hier keine Rolle. Der Pauschbetrag wirkt sich in voller Höhe aus, ganz ohne gesammelte Belege.
Pauschbetrag nach Grad der Behinderung (GdB):
Wer den Ausweis gerade erst erhalten hat, sollte genau hinschauen: Der Pauschbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss in der Steuererklärung eingetragen werden. Daran hat sich auch nichts geändert, seit das Versorgungsamt seit dem 1. Januar 2026 die nötigen Daten direkt ans Finanzamt übermittelt.
Rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Hausnotrufsystemen hält sich seit Jahren ein hartnäckiges Missverständnis, auch weil ältere Ratgeber dazu online noch zu finden sind.
„Lange war offen, ob auch alleinlebende Seniorinnen und Senioren ihr Hausnotrufsystem als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung absetzen können. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof 2023 entschieden“, so Staudt.
Die Rechtslage in Kürze:
Der Grund für die Unterscheidung: Bei einem reinen Hausnotruf findet die eigentliche Leistung, die Entgegennahme und Weiterleitung des Notrufs, außerhalb der eigenen vier Wände statt.
Für alleinlebende Nutzerinnen und Nutzer eines klassischen Hausnotrufsystems oder einer mobilen Notruf-Uhr bleibt der Weg über die außergewöhnlichen Belastungen offen. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, lassen sich die Kosten für das Notrufsystem als außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern die zumutbare Eigenbelastung insgesamt überschritten wird. Ohne Pflegegrad ist das schwieriger, aber nicht ausgeschlossen: Ein ärztliches Attest, das die gesundheitliche Notwendigkeit bestätigt, kann als Nachweis genügen.
„Steuerrecht ist kompliziert, gerade wenn es um Pflege und Hausnotrufsysteme geht“, sagt Staudt. „Deshalb ist es uns wichtig, dass Menschen wissen, welche Unterstützung ihnen zusteht. Denn darum geht es auch bei Patronus im Kern: Menschen die Sicherheit zu geben, die sie brauchen, um weiterhin selbstbestimmt zu leben, ihren Hobbys nachzugehen und ihren Alltag so zu gestalten, wie sie es möchten.“
Über Patronus
Patronus wurde 2020 in Berlin gegründet. Das Unternehmen bietet eine Sicherheits- und Begleitlösung für Senioren, bestehend aus einer mobilen Notruf-Smartwatch und einer Familien-App. Mit 25.000 aktiven Kunden und über einer halben Million beantworteten Notrufen ist Patronus heute digitaler Marktführer im mobilen Notrufsegment in Deutschland. Das Team umfasst 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Für mehr Informationen: www.patronus-uhr.de